So mancher Traum vom Eigenheim wird durch Baumängel zum Alptraum. Wie sich Bauherren schützen können, wissen die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht der Kanzlei Möller & Kollegen, Rosenheim.
Mit welchen Streitfragen kommen viele Bauherren zu Ihnen?
Thomas Möller: Die meisten kommen zu spät und mit der Frage, ob sie bei falscher Berechnung oder Baumängeln zahlen müssen.
Wie kann man einen Rechtsstreit vermeiden?
Möller: Das Entscheidende zur Vermeidung eines späteren Streits ist die vollständige Abfassung des Bau- oder Wohnungskaufvertrages. Dieser ist der wesentliche Maßstab für die Mangelbeurteilung, denn darin wird das Bauvertragssoll definiert – häufig leider nicht konkret genug.
Schützt sich ein Bauunternehmer dadurch vor Forderungen?
Möller: Nein, die Bauunternehmer reagieren eher auf das Kundenbedürfnis, bei Vertragsunterzeichnung so wenig wie möglich lesen zu müssen. Anstelle eines vollständigen Leistungsverzeichnisses ist eine allgemeine Baubeschreibung üblich. Es gibt drei Meilensteine im Bauprozess: der Bauvertrag, die Bauabnahme und die Gewährleistungsbegehung. Die Bauabnahme ist der zentralste Punkt, wobei es durchaus empfehlenswert ist, einen Baufachkundigen hinzuzuziehen, der klärt, ob die Leistung vertragsgerecht ist.
Wie geht man vor, wenn die Mängel erst nach Jahren auftreten?
Möller: Man rügt den Mangel schriftlich gegenüber dem Vertragspartner und setzt eine angemessene Frist von in der Regel 14 Tagen. Dabei reicht eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes des Mangels mit eigenen Worten aus.
Kann ein Bauträger sich wegen der Materialien herausreden?
Möller: Nein, gemäß Bauvertrag schuldet er eine mangelfreie Herstellung des Gebäudes.
Gibt es im zivilen Baurecht Verjährungsfristen?
Möller: Ab Bauabnahme gilt eine baurechtliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, die übrigens verhandelbar ist.
Aber was gilt bei verdeckten Mängeln?
Möller: Den Begriff gibt es juristisch nicht. Die 5 Jahre werden nur dann verlängert, wenn der Bauunternehmer einen Mangel, den er bei Abnahme kennt, verschweigt. Er haftet dann 10 Jahre ab Abnahme.